- im folgenden: der Vertragspartner -
Vorbemerkung
Um die bestmögliche Versorgung der Kunden zu ermöglichen, wird Straumann bei dem Vertragspartner ein Konsignationslager einrichten. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien:
1. Einrichtung eines Konsignationslagers; Vergütung
1.1. Straumann richtet bei dem Vertragspartner ein Konsignationslager gemäß beiliegendem Kostennachweis im Wert von Wert des Lagers Euro (nachstehend: Konsignationsware) ein.
1.2. Umfang und Zusammensetzung der Konsignationsware werden von Straumann und dem Vertragspartner jeweils abgesprochen. Ziel ist, die Versorgung der Vertragspartner ständig für angemessene Zeit zu gewährleisten.
1.3. Der Vertragspartner stellt geeignete und ausreichende Lagerfläche für die Konsignationsware zur Verfügung. Die Lagerfläche muss sicher und sauber sein und darf die Qualität der Straumann-Produkte nicht beeinträchtigen.
1.4. Eine besondere Vergütung für die Lagerhaltung steht dem Vertragspartner nicht zu.
2. Eigentum
2.1. Die Konsignationsware steht im Eigentum von Straumann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Konsignationsware von anderen Waren getrennt aufzubewahren und als Eigentum von Straumann zu behandeln.
2.2. Der Vertragspartner wird Straumann von allen das Eigentum an der Konsignationsware betreffenden Vorkommnissen unverzüglich unterrichten.
2.3. Straumann ist berechtigt, jederzeit selbst oder durch Dritte die Konsignationsware zu besichtigen und in regelmäßigen Abständen, nach vorheriger Terminabsprache mit dem Vertragspartner, Inventur durchzuführen.
2.4. Straumann ist berechtigt, die Konsignationsware jederzeit wieder in Besitz zu nehmen.
3. Mängel der Konsignationsware, Haftung
3.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Konsignationsware bei Einlieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und Straumann etwaige Mängel binnen 10 Tagen nach Einlieferung anzuzeigen.
Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zeigt der Vertragspartner Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Konsignationsware als ordnungsgemäß.
3.2. Weist die Konsignationsware Mängel auf, so hat der Vertragspartner die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechte von Straumann gegenüber Spediteur, Frachtführer oder Versicherung zu wahren.
3.3. Der Vertragspartner haftet für nicht original verpackte Ware sowie für Verlust oder Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Konsignationsware, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können.
3.4. Die Konsignationsware ist auf Kosten von Straumann gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Beschädigung durch Dritte versichert.
4. Entnahmen aus dem Konsignationslager
4.1. Der Vertragspartner ist berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs Ware aus dem Konsignationslager zu entnehmen und seinen Abnehmern zu übereignen.
4.2. Mit der Entnahme kommt hinsichtlich der entnommenen Konsignationsware zwischen Straumann und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag zu den jeweils geltenden Preisen und Bedingungen von Straumann zustande.
4.3. Der Vertragspartner meldet Straumann unverzüglich nach jeder Entnahme von Konsignationsware die betreffende Artikel-Nr., die Lot-Nr. sowie die Menge der entnommenen Gegenstände. Der Kaufpreis hierfür ist gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen der Vertragspartner zu zahlen.
4.4. Entnahmemeldungen erfolgen über die von Straumann zur Verfügung gestellte elektronische Plattform. Der Vertragspartner wird sämtliche möglichen Abwicklungen über diese Plattform tätigen.
4.5. Falls der Vertragspartner Patientendaten nicht mit einer anonymisierten Patienten-ID, sondern personenbezogen übermittelt, liegt hierfür eine Einwilligung des Patienten vor.
4.6. Der Vertragspartner entnimmt aus dem Konsignationslager jeweils die Artikel mit dem kürzesten Verwendbarkeitsdatum (FiFo-Prinzip).
4.7. Straumann ist jederzeit berechtigt, weitere Entnahmen aus dem Konsignationslager zu untersagen.
4.8. Temperaturempfindliche Ware wird von Straumann nicht zurückgenommen. Ist diese Ware bei Auflösung des Konsignationslagers nicht verbraucht, verpflichtet sich der Vertragspartner diese abzunehmen.
5. Vertragsdauer
5.1. Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und gilt zunächst für ein Jahr.
Der Vertrag kann nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartal gekündigt werden. Straumann behält sich eine Reduzierung der Anzahl der Implantate vor, sofern die Einzelartikel nicht mindestens 4 x in 12 Monaten umgeschlagen werden.
5.2. Mit Beendigung dieses Vertrages ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Konsignationsware (ausgenommen temperaturempfindliche Produkte) an Straumann zurückzusenden. Dagegen steht dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
6 Schlussbestimmungen
6.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
6.2. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
6.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bedingungen der EU-Richtlinie 93/42/EWG sowie die Anforderungen aus dem Medizinproduktegesetz müssen von dem Vertragspartner eingehalten werden.
6.4. Der Gerichtsstand ist Freiburg.